Zitierfähige Version
- Revision von Rechtsberatung vom 19.02.2018 - 16:57
- Revision von Rechtsberatung vom 26.02.2013 - 12:06
- Revision von Rechtsberatung vom 28.04.2011 - 13:33
- Revision von Rechtsberatung vom 28.09.2010 - 08:42
- Revision von Rechtsberatung vom 07.04.2010 - 11:09
- Revision von Rechtsberatung vom 31.03.2010 - 11:44
- Revision von Rechtsberatung vom 19.11.2009 - 14:56
- Revision von Rechtsberatung vom 06.10.2009 - 08:30
- Revision von Rechtsberatung vom 13.06.2009 - 19:53
- Revision von Rechtsberatung vom 08.06.2009 - 11:51
Rechtsberatung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840), das das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl. I 1478) m.spät.Änd. zum 1.7.2008 ablöste, ist die Rechtsberatung von der Erlaubnis des zuständigen Landesjustizverwaltung, meistens dem Land- (Amts-)gerichtspräsidenten, abhängig, gleich, ob es sich um haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt.
Geschäftsmäßige Rechtsberatung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig (nicht aufgrund eines festen Dienstverhältnisses) betrieben wird und eine gewisse Häufigkeit aufweist.
Die Erlaubnis ist abhängig von der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung. Die Erlaubnis wird jeweils für einen der in § 10 genannten Sachbereiche erteilt, z.B. Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer.
Unerlaubte Ausübung wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 20 RDG) geahndet.
Keine Erlaubnis erforderlich für Rechtsanwälte, Zwangs-, Insolvenz- und Vermögensverwalter sowie Angestellte in Angelegenheiten des Dienstherrn.
Vgl. auch registrierter Erlaubnisinhaber, Rechtsdienstleistungsregister.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon