Rechtsdienstleistungsregister
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen (§ 16 RDG). Es ist für jeden unentgeltlich einzusehen. Es enthält die Namen der registrierten Personen und Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet. Einzelheiten sind in der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 19.6.2008 (BGBl. I S. 1069) m. spät. Änd. geregelt.
Vgl. registrierter Erlaubnisinhaber.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt Arbitrage Auflassungsvormerkung Aufwendungen Eigentum Einrede der Vorausklage Handelsvertreter Intervention Kommissionsgeschäft Krankenversicherung Prozess Präambel Recht Sozialleistungen Subsidiarität Versicherungsprinzip eidesstattliche Versicherung juristische Person stille Gesellschaft Äquivalenzprinzip
eingehend
Rechtsdienstleistungsregister
ausgehend
eingehend
Rechtsdienstleistungsregister
ausgehend