Rechtsberatung
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geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840), das das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl. I 1478) m.spät.Änd. zum 1.7.2008 ablöste, ist die Rechtsberatung von der Erlaubnis des zuständigen Landesjustizverwaltung, meistens dem Land- (Amts-)gerichtspräsidenten, abhängig, gleich, ob es sich um haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt.
Geschäftsmäßige Rechtsberatung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig (nicht aufgrund eines festen Dienstverhältnisses) betrieben wird und eine gewisse Häufigkeit aufweist.
Die Erlaubnis ist abhängig von der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung. Die Erlaubnis wird jeweils für einen der in § 10 genannten Sachbereiche erteilt, z.B. Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer.
Unerlaubte Ausübung wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 20 RDG) geahndet.
Keine Erlaubnis erforderlich für Rechtsanwälte, Zwangs-, Insolvenz- und Vermögensverwalter sowie Angestellte in Angelegenheiten des Dienstherrn.
Vgl. auch registrierter Erlaubnisinhaber, Rechtsdienstleistungsregister.