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Regelsatz der Sozialhilfe

Definition: Was ist "Regelsatz der Sozialhilfe"?

Richtsatz für laufende Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalls nicht anders geboten ist.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Richtsatz für laufende Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalls nicht anders geboten ist (§ 28 SGB XII).

    1. Gesetzliche Grundlage: Regelsatzverordnung vom 3.6.2004 (BGBl. I 1067) m.spät.Änd., die ihrerseits auf § 40 SGB XII beruht.

    2. Die Regelsätze der Sozialhilfe umfassen laufende Leistungen u.a. für Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Beherbergungs- und Gaststättenleistungen (§ 2 Regelsatzverordnung).

    3. Höhe: a) Es wird unterschieden zwischen Haushaltsvorstand (bzw. Alleinstehendem), der den Regelsatz in voller Höhe erhält, und den Angehörigen, die je nach Lebensalter einen bestimmten Prozentsatz erhalten (z.B. Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres = 60 vom Hundert, vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011 ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 vom Hundert, danach auch 60 vom Hundert und ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes). Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes. Die jeweilige Höhe des Regelsatzes der Sozialhilfe wird jährlich zum 1. Juli von den Landesregierungen festgelegt (z.B. für Hessen durch die Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.6.2007, GVBl I 375 m.spät.Änd.).

    b) Für bestimmte Personenkreise wird ein Mehrbedarf anerkannt:
    Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bei Personen unter 60 Jahren, die voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind, wobei für beide Personengruppen zumindest das Merkzeichen „G” vorliegen muss und für werdende Mütter nach der zwöften Schwangerschaftswoche. Für weitere Personengruppen (z.B. für Personen mit minderjährigen Kindern, Kranke etc.) ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Mehrbedarf anzuerkennen (§ 30 III–V), wobei die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes nicht übersteigen darf (§ 30 VI SGB XII).

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