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Rentenauskunft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten zu unterrichten (§ 149 Abs. 3 SGB VI). Dies geschieht durch Übersendung eines Versicherungsverlaufes, der die gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe der Rentenanwartschaft erheblich sind, enthält. Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen alle drei Jahre eine Rentenauskunft über die zz. der Auskunft ermittelte Höhe ihrer Rente (§ 109 Abs. 4 SGB VI); Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, bekommen jährlich eine Renteninformation (§ 109 Abs. 3 SGB VI). Auf Antrag können Versicherte auch Auskunft über die Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft erhalten (§ 109 Abs. 5 SGB VI). Die Rentenauskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen und der Richtigkeit und Vollständigkeit der gespeicherten Daten. Die Rentenauskunft wird schriftlich erteilt und ist nicht verbindlich (§ 109 Abs. 4 SGB VI).

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