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revolvierendes Akkreditiv
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Revolving Credit. 1. Begriff: Das revolvierende Akkreditiv lautet über einen Betrag, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Akkreditivbegünstigten mehrmals (erneut, wieder auflebend, revolvierend) in Anspruch genommen werden kann, bis ein festgelegter Höchstbetrag erreicht ist.
2. Vorkommen: Das revolvierende Akkreditiv bietet sich als Zahlungsbedingung an, wenn ein Importeur zur Erlangung eines günstigen Einkaufspreises einen Großabschluss mit einem Exporteur tätigt, der die Abnahme der Ware sukzessive über einen längeren Zeitraum verteilt vorsieht. Solche Sukzessivabnahmen kommen v.a. bei Rohstoffeinkäufen vor.
3. Zeitliche Gestaltung: Ist im revolvierenden Akkreditiv eine zeitliche Abfolge der revolvierenden Inanspruchnahme des Akkreditivbetrags nicht festgelegt, dann kann der Akkreditivbegünstigte die Akkreditivbeträge innerhalb der Laufzeit des revolvierenden Akkreditivs in beliebiger zeitlicher Verteilung in Anspruch nehmen, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Wenn die Akkreditivbedingungen dagegen eine zeitliche Festlegung vorsehen, ist der Akkreditivbegünstigte bei der Inanspruchnahme der jeweiligen Akkreditivbeträge an die definierten Termine gebunden.
4. Betragliche Gestaltung: a) Kumulativ bedeutet im Zusammenhang mit revolvierendem Akkreditiv, dass ein revolvierender Betrag, den der Akkreditivbegünstigte nicht bzw. nicht vollständig ausgenutzt hat, dem folgenden Betrag zugeschlagen wird. Bei dieser zeitlichen Gestaltung verfallen somit nicht ausgenutzte Beträge nicht, sondern können nachträglich und unter Beachtung der Rahmenbedingungen des revolvierenden Akkreditivs (Laufzeit, Höchstbetrag etc.) in Anspruch genommen werden.
b) Nichtkumulativ ist ein revolvierendes Akkreditiv, wenn (revolvierende) Beträge, die der Akkreditivbegünstigte nicht bzw. nicht voll ausgenutzt hat, verfallen. Besonderheiten:
(1) Eine automatische Revolvierung bedeutet für die eröffnende Bank, dass Sie über den Grundbetrag hinaus, tatsächlich ein unwiderrufliches abstraktes Zahlungsversprechen für den Gesamtbetrag der kompletten Warenlieferung abgibt. Nur dadurch hat der Begünstigte von Beginn an die gewünschte Absicherung seines gesamten Geschäfts. Aus dieser Folge muss die Kreditlinie des Auftraggebers (Importeurs) von Anfang an mit dem Gesamtbetrag belastet werden.
(2) Revolvierende Akkreditive sind nicht in den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA) geregelt. Die Vorgehensweisen und die Rechten und Pflichten bei solchen Akkreditiven können daher immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten führen.
Vgl. auch Akkreditiv.
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