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Rückwirkung
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liegt vor, wenn an einen abgeschlossenen Tatbestand durch eine Rechtsnorm rückwirkend Rechtsfolgen geknüpft werden.
Man unterscheidet:
(1) Echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Sie ist grundsätzlich verfassungswidrig.
(2) Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und Rechtspositionen nachträglich entwertet. Sie ist in Ausnahmen zulässig.
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