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Sachbeschädigung
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Rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, wobei der Versuch strafbar ist (§ 303 StGB). Die Verfolgung setzt die Stellung eines Strafantrags voraus, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) hält wegen des bes. öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Spezielle Tatbestände: Computersabotage (303b StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB), gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB), Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB), Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB).
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