Versuch
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Es handelt sich um einen strafrechtlichen Rechtsbegriff für eine begonnene, aber noch nicht zur Vollendung gelangte Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes.
1. Zu ahnden ist der Versuch immer bei Verbrechen; bei Vergehen und Ordnungswidrigkeiten nur in den Fällen, in denen das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 I StGB, § 13 OWiG).
2. Strafe kann bei Versuch niedriger als bei vollendetem Delikt bemessen werden (§ 23 II StGB). Rücktritt kann u.U. Straffreiheit bewirken.
3. Die Rechtsdogmatik kennt verschiedene Begriffe und Denkfiguren und knüpft daran ihre rechtlichen Wertungen: tauglicher/untauglicher/fehlgeschlagener Versuch; Abgrenzung der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch.
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