Versuch
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Es handelt sich um einen strafrechtlichen Rechtsbegriff für eine begonnene, aber noch nicht zur Vollendung gelangte Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes.
1. Zu ahnden ist der Versuch immer bei Verbrechen; bei Vergehen und Ordnungswidrigkeiten nur in den Fällen, in denen das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 I StGB, § 13 OWiG).
2. Strafe kann bei Versuch niedriger als bei vollendetem Delikt bemessen werden (§ 23 II StGB). Rücktritt kann u.U. Straffreiheit bewirken.
3. Die Rechtsdogmatik kennt verschiedene Begriffe und Denkfiguren und knüpft daran ihre rechtlichen Wertungen: tauglicher/untauglicher/fehlgeschlagener Versuch; Abgrenzung der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aufwendungen Eigentumsvorbehalt Fahrlässigkeit Geschäftsfähigkeit GmbH & Co. KG Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
eingehend
Versuch
ausgehend
eingehend
Versuch
ausgehend