Automatenmissbrauch
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der einschlägige Straftatbestand, das Erschleichen von Leistungen eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, der Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, ist in § 265a StGB geregelt.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften (z.B. Betrug) mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Versuch ist strafbar.
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