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Unterschlagung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Unterschlagung im Unternehmen

    Defraudation.

    Begriff

    Die vorsätzliche, rechtswidrige Zueignung einer fremden (d.h. nicht im Alleineigentum des Täters stehenden) beweglichen Sache (Abgrenzung zum Diebstahl sowie zu Untreue und Betrug mitunter schwierig). Die Unterschlagung wird gemäß § 246 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn die Sache dem Täter anvertraut ist (sog. veruntreuende Unterschlagung), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.

    Sonderfälle: Z.B. Depotunterschlagung, Haus- und Familiendiebstahl.

    Als Unterschlagung sind ggf. auch zu ahnden die Zueignung von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, und die Zueignung von Sachen, an denen das Eigentum im Wege der Sicherungsübereignung auf einen anderen übertragen ist.

    Keine Unterschlagung, wenn die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ausdrücklich oder stillschweigend gestattet ist, weil bei gegebener Einwilligung durch den Eigentümer die Rechtswidrigkeit des Handelns entfällt.

    Unterschlagung im Unternehmen

    Kommt in den verschiedensten Formen vor und wird meist durch Mängel in der Betriebsorganisation begünstigt. In der Praxis überwiegt v.a. die sog. verdeckte Unterschlagung, bei der der Täter durch eine oder mehrere Verdeckungshandlungen die Entdeckung der Unterschlagung zu verhindern sucht.

    Zu unterscheiden sind zwei große Gruppen von Unterschlagungsarten:
    (a) Bei der einen Gruppe lassen sich die Veruntreuungen auf die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, Inventarisierung und Bilanzierung, sowie auf die Ausnutzung von Mängeln des Kontrollsystems zurückführen: (1) Vorwegunterschlagung, (2) Ausnutzung von Unordnung oder Arbeitsrückständen, (3) Ausnutzung von Organisationsmängeln bei der Verwaltung von Beständen, (4) Nichtverbuchung oder nicht rechtzeitige Verbuchung von Belegen.
    (b) Bei der anderen Gruppe liegen Fälschungen unterschiedlicher Arten vor: (1) Belegfälschungen, (2) Buchfälschungen, (3) Falschbuchungen auf Bestandskonten, (4) Falschbuchungen auf Aufwandskonten, (5) Fälschungen von Abschlussunterlagen.
    (c) Schließlich ist als selbstständige Methode das Einschalten von Mithelfern zu erwähnen.

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