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Sachverständigenverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verfahren zur Klärung streitiger Auseinandersetzungen zwischen gegenüberstehenden Parteien mithilfe von Sachverständigen (Gutachter).

    2. Bedeutung in der Assekuranz: Vielfach sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) über die gesetzliche Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hinaus insbesondere in der Sachversicherung vor, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen kann, die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren feststellen zu lassen. Dies geschieht in der Praxis meistens, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe des Schadens, über einzelne tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs oder über die Höhe der Entschädigung einigen können oder wenn der Schaden von hoher Komplexität ist. Das Sachverständigenverfahren hat v.a. bei gewerblichen Schäden Bedeutung, bei denen es um größere Versicherungsleistungen geht.

    3. Merkmale: Bei einem Sachverständigenverfahren benennen beide Parteien jeweils einen Sachverständigen sowie diese einen Sachverständigen als Obmann, der über die streitigen Punkte innerhalb der von den Feststellungen der parteilichen Sachverständigen gezogenen Grenzen entscheidet. Die Entscheidungen des Obmanns sind für beide Parteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die des Obmanns werden geteilt. Auch hinsichtlich des Verfahrens enthalten die AVB verschiedene Regelungen.

    4. Würdigungen: Ein Sachverständigenverfahren hat gegenüber einer Auseinandersetzung vor Gericht den Vorteil, dass die Parteien über die von ihnen ausgewählten Sachverständigen deutlich mehr Einfluss ausüben können und am Klärungsprozess näher beteiligt werden. Nachteil des Sachverständigenverfahrens ist, dass die endgültige Klärung der streitigen Fragen wegen der formalen Vorgehensweisen länger dauern kann und der Versicherungsnehmer mit ggf. erheblichen Kosten auch dann belastet wird, wenn er sich vollständig mit seiner Position durchsetzt.

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