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Schiffseigner

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eigentümer eines der Binnenschifffahrt dienenden Schiffes.

    Die Haftung des Schiffseigners entspricht im Wesentlichen der des Reeders. Führt der Schiffseigner das Schiff selbst, haftet er für fehlerhafte Führung nur mit Schiff und Fracht (§§ 1 ff. Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG)).

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