Schiffseigner
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eigentümer eines der Binnenschifffahrt dienenden Schiffes.
Die Haftung des Schiffseigners entspricht im Wesentlichen der des Reeders. Führt der Schiffseigner das Schiff selbst, haftet er für fehlerhafte Führung nur mit Schiff und Fracht (§§ 1 ff. Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG)).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.