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Schlusstermin

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Insolvenzverfahren Bezeichnung für die Gläubigerversammlung vor Aufhebung des Verfahrens (§ 197 InsO). Die Abhaltung des Sch., der vom Insolvenzgericht bestimmt wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

    Zuvor müssen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und ein Schlussverzeichnis (Aufstellung über beabsichtigte Durchführung der Schlussverteilung) auf der Geschäftstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme niedergelegt werden.

    Im Termin müssen etwaige Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorgebracht werden. Es wird über die Verwendung nicht verwertbaren Vermögens sowie die Festsetzung der Vergütung für Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss verhandelt. Möglich ist auch die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, jedoch sind diese von der Schlussverteilung ausgeschlossen.

    Nach der Abhaltung des Schlusstermins beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

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