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Schuldhaftentlassung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Für eine Schuldhaftentlassung (z.B. bei einer Ehescheidung) ist eine neue Kreditentscheidung/ Bonitätsprüfung erforderlich. Ein neuer Darlehensvertrag und eine neue Sicherungszweckerklärung wird nicht benötigt, da es sich in diesem Fall um eine sog. technische Schuldhaftentlassung handelt, da der verbleibende Kreditnehmer bereits gesamtschuldnerisch haftender Darlehensnehmer ist.
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