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seewärtige Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Seeseitige Begrenzungen sind die Küstenmeere. Sie und die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer sowie der Luftraum der Mitgliedsstaaten gehören zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Grundlage für die Einteilung des Meeresraums ist das Internationale Seerechtsübereinkommen von 1982 (SRK), dem Deutschland erst 1994 beigetreten ist (Vertragsgesetz zur Seerechtskonvention vom 2.9.1994, BGBl. II 1994, 1798, nebst Durchführungsverordnung, BGBl. II 1994, 2565, und Ausführungsverordnung, BGBl. I 1994, 3744).

    Die Künstenmeere liegen seeseits der Küstenlinie und dürfen sich bis zu 12  Seemeilen, gemessen von der Basislinie, ausdehnen. Die Küstenlinie (Basislinie) wird durch die Niedrigwasserlinie (normale Basislinie) und/oder eine gedachte Linie bei Einschnitten, Einbuchtungen, Inselketten usw. (gerade Basislinie) bestimmt. Zum Zollgebiet gehören auch der Meeresboden und Meeresuntergrund. Der genaue Grenzverlauf des deutschen Küstenmeeres ist in den Seekarten 2920 (Nordsee) und 2921 (Ostsee) eingetragen.

     

     

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