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Sicherungsvermögen

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    Teil der Kapitalanlagen im Versicherungsunternehmen, der die Verpflichtungen aus den Versicherungsgeschäften deckt, v.a. solche aus Spar-/Entspargeschäften, Beitragsüberträgen, Schadenrückstellungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattung. Das Sicherungsvermögen gewährleistet damit die Erfüllbarkeit der Versicherungsansprüche. Umfang und Höhe des Sicherungsvermögens sind in § 66 VAG geregelt. Zur Überwachung des Sicherungsvermögens wird - außer bei kleineren Vereinen - vom Aufsichtsrat ein Treuhänder bestellt (§ 70 VAG), dessen Zustimmung zur Verfügung über das Sicherungsvermögen benötigt wird (§ 72 VAG).

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