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- Revision von Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau vom 27.02.2019 - 11:33
- Revision von Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau vom 10.02.2020 - 19:21
- Revision von Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau vom 07.02.2022 - 16:56
- Revision von Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau vom 08.03.2023 - 19:03
- Revision von Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau vom 19.03.2024 - 16:44
Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Der Bundestag hatte zur Schaffung von neuem Wohnraum eine zeitlich befristete Sonder-AfA für neue Mietwohnungen verabschiedet. Der Bundesrat hat jedoch im Dezember 2018 dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt, sodass jetzt der Vermittlungsausschuss tätig werden muss.
Der Entwurf sieht vor, dass nicht nur der Bau neuer Gebäude, sondern auch der Ausbau bestehender Dachgeschosse oder die Umwidmung von Gewerbeflächen zu neuen Mietwohnungen mit einer Sonder-Abschreibung gefördert werden soll. Die Förderung soll nur für Projekte gewährt werden, für die zwischen dem 31.8.2018 und dem 31.12.2021 ein Bauantrag gestellt wird. Außerdem soll vorausgesetzt werden, dass die Wohnungen mindestens 10 Jahre lang zu einem bezahlbaren Preis vermietet werden müssen.
Bauherren und Käufer sollen neben der linearen Abschreibung in den ersten vier Jahren zusätzlich bis zu 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes als Sonder-AfA steuerlich geltend machen können. Für die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten ist eine Kostengrenze von 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche vorgeschrieben, absetzbar sind maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter.
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