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Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau

Definition: Was ist "Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau"?

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG  ist 2019 in Kraft getreten. Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
    Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn

    1.  durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
    2. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
    3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.

    Die Bemessungsgrundlage für diese Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche.
    In Anspruch genommene Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn

    1. die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren  nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
    2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt, oder
    3. die Baukostenobergrenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

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