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Sozialversicherungswahlen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Sammelbegriff für die Wahlen der Selbstverwaltungsorgane, der Versichertenältesten und Vertrauensmänner bei den Trägern der Sozialversicherung. Die Wahlen finden alle sechs Jahre statt (§ 58 SGB IV).

    Rechtliche Regelung: Einzelheiten über Grundsätze und Durchführung der Sozialversicherungswahlen sind in §§ 43 ff. SGB IV und der dazu ergangenen Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) vom 28.7.1997 (BGBl I 1946) m.spät.Änd., geregelt.

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