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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Trennung der  VersicherungsspartenàLebensversicherung und substitutive Krankenversicherung von den übrigen Versicherungssparten in eigenen Rechtseinheiten. Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten schließen einander aus. Das Gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung (§ 8 IV S. 2 VAG).

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