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Sprungrückgriff

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Sprungregress; beim Wechsel oder Scheck zulässige Form des Rückgriffs. Der Inhaber braucht sich nicht an die Reihenfolge der Wechsel- bzw. Scheckverpflichteten zu halten, sondern kann bei jedem einzelnen der Indossanten, Bürgen und auch bei dem Aussteller Rückgriff nehmen (Art. 47 II WG, Art. 44 II ScheckG).

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