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Steuervergünstigungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    steuerliche Vorteile, die aus wirtschaftspolitischen, sozialen oder sonstigen Gemeinwohlgründen gewährt werden und daher nicht im Leistungsfähigkeitsprinzip wurzeln, sondern vorrangig der Verwirklichung wirtschafts- und sozialpolitischer Lenkungsziele dienen; auch die aus Gründen der Gemeinnützigkeit gewährten Steuervorteile (steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff. AO).

    Arten:
    (1) Abschreibungsvergünstigungen,
    (2) steuerfreie Rücklagen,
    (3) Investitionszulagen und -zuschüsse,
    (4) Steuerabzugsbeträge,
    (5) Aufschub der Gewinnrealisierung oder der Besteuerung von Gewinnen.

    St. ergeben sich aus Vorschriften der einzelnen Steuergesetze (z.B. steuerfreie Rücklage nach § 6b EStG), aber auch aufgrund besonderer Gesetze (z.B. Fördergebietsgesetz, Investitionszulagengesetz). St. müssen mit dem Europarecht vereinbar sein.

    Anders: Steuerbefreiungen.

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