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Strafaussetzung zur Bewährung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu einem (§ 56 I StGB) bzw. bis zu zwei Jahren (§ 56 II StGB) auf Bewährung, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine Straftat mehr begehen wird und - im Fall des § 56 II StGB - besondere Umstände vorlagen. Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre (§ 56 a StGB). Sie kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Bei erneuter Straftat oder Nichterfüllung der Auflagen Widerruf und Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 f StGB). Eine Strafaussetzung ist auch nach Verbüßung von 2/3 einer zeitigen Freiheitsstrafe und nach Verbüßung von 15 Jahren einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe möglich, wenn verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§§ 57 ff. StGB). Ähnlich die Verwarnung mit Strafvorbehalt bei verwirkter Geldstrafe.
Vgl. auch Führungsaufsicht.
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