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Strafe
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1. Begriff: Schwerste staatliche Sanktion als Reaktion auf eine Straftat. Neben die eigentlichen Kriminalstrafen, der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe, treten Maßregeln der Besserung und Sicherung, die ihrem Zweck nach nicht der Übelszufügung dienen, sondern Schutz- und Besserungszweck haben, vgl. auch die Nebenstrafe des Fahrverbot. Zu den sonstigen Mitteln zur Erzwingung gesetzmäßigen Verhaltens gehören Geldbuße, Beugemittel, Ordnungsmittel u.a.
2. Steuerliche Behandlung: Aufwendungen für Strafen werden steuerrechtlich nicht als abzugsfähig anerkannt (§§ 4 V Nr. 8, 12 Nr. 4 EStG, § 10 Nr. 3 KStG).
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