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Strafvollzug

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.

    1. Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16.3.1976 (BGBl. I 581) m.spät.Änd.

    2. Aufgabe: a) Der Gefangene soll fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (sog. Vollzugsziel).

    b) Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

    3. Gestaltung: a) Das Leben im Strafvollzug soll den allg. Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden.

    b) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

    c) Der Strafvollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

    4. Stellung des Gefangenen: a) An der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles hat der Gefangene mitzuwirken.

    b) Der Gefangene unterliegt den im Strafvollzugsgesetz enthaltenen Beschränkungen, das Gesetz (§§ 108 ff.) enthält auch Regelungen über Rechtsbehelfe des Gefangenen gegen ihn beschwerende Maßnahmen. Zuständig für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Strafvollzugsanstalt liegt (§§ 110 ff. StVollzG).

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