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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. In bilateralen Handelsverträgen, bei denen der Zahlungsausgleich im Verrechnungsweg erfolgt, die vereinbarte Kreditgrenze.
2. Der Betrag, bis zu dem das mit seinen Lieferungen im Rückstand befindliche Land sich bei der fremden Verrechnungsstelle verschulden darf. Erst wenn der S. überschritten ist, werden die Lieferungen aus dem anderen Land gesperrt oder ist Zahlung in Devisen zu leisten.
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