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Teilzeit-Wohnrecht

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    dinglich oder obligatorisch ausgestaltetes, mind. dreijähriges Recht, ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten Zeitraum eines Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Der Erwerber des Teilzeit-Wohnrechts wird durch die §§ 481–487 BGB geschützt. Über die Angaben nach § 482 II BGB hinaus weitere Angabepflichten nach § 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung i.d.F. vom 5.8.2002 (BGBl. I 3002).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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