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Telemedien

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Telemedien werden negativ definiert als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die weder Telekommunikationsdienste i.S des Telekommunikationsgesetzes (Übertragung von Signalen in Telekommunikationsanlagen oder -netzen, § 3 Nrn. 23 und 24 TKG) noch Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (vgl. § 1 des Telemediengesetzes [TMG] vom 26.2.2007 [BGBl. I 179]). Es handelt sich dabei insbesondere um im Internet angebotene Dienstleistungen etc. Telemedien sind zulassungs- und anmeldefrei (§ 4 TMG). Diensteanbieter haben bei geschäftsmäßigen, i.d.R. gegen Entgelt angebotene Telemedien umfangreiche Informationspflichten, nämlich „leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Informationen“ über Identität, schnelle Kontaktaufnahme etc. zur Verfügung zu halten (§§ 5, 6 TMG). Regelungen über die Verantwortung für Links finden sich in § 8 TMG, den Datenschutz in den §§ 11ff. TMG.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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