Zitierfähige Version
- Revision von Textilkennzeichnung vom 19.02.2018 - 16:24
- Revision von Textilkennzeichnung vom 19.10.2017 - 17:47
- Revision von Textilkennzeichnung vom 28.01.2013 - 11:45
- Revision von Textilkennzeichnung vom 28.09.2010 - 10:14
- Revision von Textilkennzeichnung vom 26.03.2010 - 12:41
- Revision von Textilkennzeichnung vom 08.06.2009 - 11:08
Textilkennzeichnung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Durch Textilkennzeichnungsgesetz i.d.F. vom 14.8.1986 (BGBl I 1285) m.spät.Änd. begründete Pflicht, alle Textilerzeugnisse (Waren, Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen und Fußbodenbeläge, die zumindest 85 Prozent ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen bestehen), die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an Verbraucher feilgehalten oder eingeführt werden, mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe zu versehen. Die Angaben müssen auch Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte enthalten.
2. Bei der Rohstoffgehaltsangabe sind als Bezeichnungen zu verwenden: Baumwolle, Flachs, Hanf, Sisal, Jute, Ramie, Kokos, Wolle, Haare, Seide, Reyon, Synthetics, Glasfasern, Gummi, Sonstige Fasern.
3. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon