Textilkennzeichnung
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1. Durch Textilkennzeichnungsgesetz vom 15.2.2016 (BGBl. I S. 198) begründete Pflicht, alle Textilerzeugnisse (Waren, Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, Teile von Matratzen und Campingartikeln, der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen und mehrschichtige Fußbodenbeläge, die mindestens zu 80 Prozent ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen bestehen), die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an Verbraucher feilgehalten oder eingeführt werden, mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe zu versehen. Die Angaben können bei einigen Textilerzeugnissen auch in Mustern, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Katalogen und Prospekten enthalten sein.
2. Bei der Rohstoffgehaltsangabe sind die in der Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden
3. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.