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Tod des Bankkunden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis vom Ableben eines Kunden, so muss es verschiedene Maßnahmen durchführen:

    1. Umschreibung der Konten und Depots in Nachlasskonten und -depots.

    2. Beträgt der Gesamtwert der Konten und Depotbestände am Todestag mehr als 5.000 Euro, so hat das Kreditinstitut dies binnen einen Monats nach Bekanntwerden des Todes dem zuständigen Finanzamt zu melden (§ 33 (1) ErbStG).

    3. Eine solche Anzeige ist auch erforderlich, wenn der Verstorbene bei der Bank ein Schließfach unterhalten hat.

    4. Bei debitorischen Konten wird die Bank prüfen, ob die Forderungen durch andere Vermögenswerte gedeckt sind.

    5. Es ist zu prüfen, inwieweit der Erblasser anderen Personen gültige Vollmachten erteilt hat.

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