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Transithandel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: a) I.e.S.: Warenhandel, der durch ein Land hindurchgeleitet wird, ohne dass die Waren darin gelagert, verändert oder be- oder verarbeitet werden.

    b) I.w.S.: Alle geschäftlichen Transaktionen, bei denen Waren aus einem Ursprungsland durch einen Transithändler in einem dritten Land veräußert werden, auch ohne dabei über das Land, in dem der Transithändler seinen Wohnsitz hat, zu gehen. Nach § 40 AWV (Außenwirtschaftsverordnung) bedarf die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste genannten Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäft der Genehmigung.

    2. Für den Transithandel gelten bes. Bestimmungen (Transithandelsgeschäfte).

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