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Transportgefährdung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Es geht um die vorsätzliche Gefährdung des Transportverkehrs, bes. von Eisenbahn, Schifffahrt oder Luftfahrt; daraus muss eine Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, die durch Beschädigung, Beseitigung von Anlagen, Bereiten von Hindernissen, falsche Zeichen oder Signale u.Ä. herbeigeführt wird, konkret resultieren (sog. konkrete Gefährdungsdelikte).
Strafen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (die einschlägigen Straftatbestände sind in §§ 315, 315a StGB geregelt).
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