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überlange Gerichtsverfahren
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Durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) ist ein Entschädigungsanspruch in allen Verfahrensarten für Verfahrensbeteiligte geschaffen worden, die infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden. Ein Nachteil, der nicht ein vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen gedauert hat. Die Entschädigung beträgt grundsätzlich 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung, sofern nicht Wiedergutmachung auf andere Art erlangt werden kann. Das Entschädigungsgericht kann bei Unbillligkeit den Betrag erhöhen oder senken. Voraussetzung ist die Erhebung der Verzögerungsrüge. Die Klage zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs darf frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (vgl. § 198 GVG). Im Strafverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Entsprechendes (§ 199 GVG). In Zivilverfahren gegen das Land ist zuständig das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Regierung ihren Sitz hat, bei Verfahren gegen den Bund der BGH. In den übrigen Verfahrenszweigen sind jeweils die Obergerichte zuständig, Näheres vgl. § 9 ArbGG, § 202 SGG, § 173 VwGO, § 155 FGG. Vor dem Bundesverfassungsgericht wird die Verzögerungsbeschwerde erhoben (§§ 97a-e BVerfGG).
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