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übertragbares Akkreditiv

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Beim übertragbaren Akkreditiv ist der Akkreditivbegünstigte (der sog. Erstbegünstigte) berechtigt, die - je nach Akkreditivart - zur Zahlung, zur Übernahme einer Verpflichtung zur hinausgeschobenen Zahlung, zur Akzeptleistung oder zur Negoziierung ermächtigte Bank zu beauftragen, das Akkreditiv im Ganzen oder z.T. einem oder mehreren anderen Begünstigten (Zweitbegünstigten) zu übertragen. Ein Akkreditiv kann nur übertragen werden, wenn es von der eröffnenden Bank ausdrücklich als übertragbar (transferable) bezeichnet worden ist.

    2. Einsatzbereiche: Export- bzw. Transithändler (die Erstbegünstigten) finanzieren den Einkauf der zu exportierenden Güter durch Übertragung derjenigen Akkreditive auf ihre Vorlieferanten (auf die Zweitbegünstigten), die ihnen ihre eigenen Abnehmer (die Akkreditivauftraggeber) zur Verfügung gestellt haben. Analog übertragen Generalunternehmer die zu ihren Gunsten eröffneten Akkreditive auf ihre Subunternehmer (Zulieferer). Die Übertragung eines Akkreditivs kann in Teilbeträgen auch an verschiedene Subunternehmer (Zulieferer) erfolgen, sofern die Akkreditivbedingungen Teilverladungen/Teilinanspruchnahmen nicht untersagen.

    3. Merkmale bzw. Richtlinien: Ein übertragbares Akkreditiv kann - sofern im Akkreditiv nichts anderes angegeben ist - nur einmal übertragen werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Akkreditiv nur zu den im Originalakkreditiv angegebenen Bedingungen übertragen werden kann. Von diesem Grundsatz lassen die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive jedoch Ausnahmen zu: Gegenüber dem Originalakkreditiv können bes. der Akkreditivbetrag, die im Akkreditiv etwa genannten Preise pro Einheit, das Verfalldatum, das letzte Datum für die Vorlage der Dokumente sowie die Verladefrist insgesamt oder einzeln ermäßigt oder verkürzt werden.

    Vgl. auch Akkreditiv.

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