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Übertragungsklausel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Mit einer Übertragungsklausel wird im Darlehensvertrag geregelt, dass das Kreditinstitut ohne Zustimmung des Darlehensnehmers die Forderungen aus dem Darlehensvertrag sowie die in diesem Zusammenhang bestellten Sicherheiten, insbesondere die Grundschulden an einen Dritten abtreten oder das Vertragsverhältnis - einschließlich der zu stellenden Sicherheiten - auf einen Dritten (z.B. Inkassounternehmen) übertragen darf, soweit nicht der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss.
Vgl. auch Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG).
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