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Umsatzsteuerbetrug
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1. Begriff: Maßnahmen, mit denen der Fiskus geschädigt werden soll durch betrügerische Manipulationen bei der Umsatzsteuer.
2. Im Unterschied zur Steuerhinterziehung richtet sich der Umsatzsteuerbetrug typischerweise nicht (nur) darauf, dem Fiskus Steuerzahlungen vorzuenthalten, die diesem zustehen, sondern der Umsatzsteuerbetrug zielt meist darauf ab, den Fiskus sogar zur Auszahlung von Geldmitteln - durch Vorsteuer-Erstattungen - zu veranlassen. Insoweit hat Umsatzsteuerbetrug im Vergleich zur Steuerhinterziehung einen weit gravierenderen Schaden zur Folge.
3. Gesetzgeberische Maßnahmen: da der Umsatzsteuerbetrug in allen Staaten Europas ein erhebliches Problem darstellt, hat es in den letzten Jahren zahlreiche Versuche gegeben, den Umsatzteuerbetrug durch eine Verschärfung der Rechtsprechung, durch Einführung von Haftungsvorschriften, Erstattung von Vorsteuern nur gegen Sicherheitsleistung. Der Umsatzsteuerbetrug basiert häufig darauf, dass ein Beteiligter einen Vorsteuererstattungsanspruch gegen die Finanzbehörden erwirbt, den diese erfüllen muss, während der Steuerschuldner seinerseits aber die geschuldete Umsatzsteuer einfach nicht bezahlt. Es besteht daher eine bes. effektive Maßnahme zu seiner Bekämpfung darin, die Pflicht zur Zahlung der Steuer derselben Person zu übertragen, die auch den Vorsteuerabzug geltend machen darf (Reverse-Charge-Verfahren): In diesem Fall gleichen sich nämlich Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld im besten Fall aus, und ein Erstattungsanspruch an den Kunden erscheint ausgeschlossen; zugleich wird ein Untertauchen des leistenden Unternehmers irrelevant, da dieser in die Steuerzahlung nicht mehr involviert ist.
4. Langfristige Perspektiven: Aus diesem Grund ist es aus der Sicht mehrerer europäischer Mitgliedsstaaten wünschenswert, langfristig für alle Umsätze zwischen Unternehmern generell auf das Reverse-Charge-Verfahren überzugehen; hierfür müsste allerdings die grundlegende Systematik der Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert werden, und dies geht nur nach entsprechendem Vorschlag der EU-Kommission und einstimmigen Beschluss im Rat der Finanzminister - eine entsprechende Änderung der Umsatzsteuerregelungen der EG ist aber bislang noch nicht erkennbar.
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