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unvollständige Zollanmeldung (UZA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach Art. 79 ZK lassen Zollbehörden unter den in Art. 253 ff. ZK-DVO festgelegten Voraussetzungen zu, dass die Zollanmeldung nach Art. 62 ZK einige der Angaben nach Absatz 1 des genannten Artikels nicht enthält oder einige der Unterlagen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht beigefügt sind, um das Verfahren weitgehend zu vereinfachen, ohne dass die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch beeinträchtigt wird. Vgl. auch Art. 280 und 281 ZK-DVO. Es gibt unvollständige Zollanmeldungen im Einzelfall (UZA), vereinfachte Anmeldeverfahren (VAV) und Anschreibeverfahren (ASV) bei denen zu Beginn des Folgemonats ergänzende Anmeldungen in zusammenfassender Form (früher Sammelzollanmeldungen) nachzureichen sind. Unvollständige Zollanmeldungen sind bei fast allen Zollverfahren möglich, also sowohl als unvollständige „Einfuhranmeldung“ als auch als unvollständige Ausfuhranmeldung.

     

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