unvollständige Zollanmeldung (UZA)
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1. Begriff: Nach Art. 166 Unionszollkodex (UZK) lassen Zollbehörden unter den festgelegten Voraussetzungen zu, dass in der Standard-Zollanmeldung nach Art. 162 UZK einige der genannten Angaben nicht enthalten sein müssen oder einige der Unterlagen nach Art. 163 UZK nicht beizufügen sind, um das Verfahren weitgehend zu vereinfachen, ohne dass die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch beeinträchtigt wird.
2. Merkmale: Es gibt unvollständige Zollanmeldungen im Einzelfall ohne Bewilligung (UZA), vereinfachte Anmeldeverfahren (VAV) mit Bewilligung und Anschreibeverfahren (ASV) mit Bewilligung nach Art. 182 UZK bei denen zu Beginn des Folgemonats ergänzende Anmeldungen in zusammenfassender Form als sog. Ergänzende Zollanmeldungen (bei UZA nach Art. 167 UZK) nachzureichen sind. Unvollständige Zollanmeldungen sind bei fast allen Zollverfahren (ohne Versandverfahren) möglich, also sowohl als unvollständige Einfuhranmeldung als auch als unvollständige Ausfuhranmeldung.