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Valutaschuld
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Fremdwährungsschuld. 1. Begriff: in fremder Währung ausgedrückte Geldschuld. I.d.R. darf der Schuldner in Euro zahlen, solange nicht eine Effektivklausel bedungen ist.
2. Bilanzierung: § 256a HGB schreibt vor, dass die auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen sind. Bes. Berücksichtigung bei der Beurteilung von aus der Währungsumrechnung resultierenden Wertänderungen erhält das Realisations- und Imparitätsprinzip (§252 I Nr. 4 HGB) sowie das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 I HGB). Aus Praktikabilitätsgründen erlaubt § 256a HGB eine Umrechnung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag ohne Beachtung der Restriktionen der §§ 252 I Nr. 4 HGB, 253 I Satz 1 HGB. Für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente von Kreditinstituten gem. § 340e III Satz 1 HGB gelten ebenfalls Ausnahmen.
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