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Vereinigung von Grundstücken

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vereinigung von Grundstücken nach § 5 Grundbuchordnung. Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt zu bestimmen. Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesem Erfordernis soll nur abgewichen werden, wenn hierfür insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen.

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