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Revision von Verfallerklärung vom 19.02.2018 - 16:34
Verfallerklärung
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Anordnung durch ein Gericht im Strafverfahren zulasten des Täters, wenn der Täter oder Teilnehmer an der rechtswidrigen Tat für diese oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt hat (§§ 73 ff. StGB), zwecks Abschöpfung dieses Vermögensvorteils. Die vorläufige Sicherstellung von Verfalls- und Einziehungsgegenständen ist in §§ 111b ff. StPO geregelt.
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