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Vergehen
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Straftat, die als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe mit einem Mindestmaß von unter einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, ansonsten handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. § 12 I StGB). Strafschärfungen oder -milderungen, die nach dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs oder für bes. schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, ändern nichts an der Einordnung als Vergehen bzw. als Verbrechen.
Beispiel: Raub (§ 249 StGB) wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren. Auch im minder schweren Fall bleibt die Straftat ein Verbrechen.
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