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Revision von Verhandlungsmaxime vom 08.06.2009 - 11:54

Verhandlungsmaxime

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    ein i.Allg. den Zivilprozess beherrschender prozessualer Grundsatz, der besagt, dass es Sache der Prozessparteien ist, die Tatsachen und die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts werden sollen, in den Prozess einzuführen.

    Gegensatz: Offizialmaxime.

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