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Verkehrsinfrastrukturpolitik

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Maßnahmen zur Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur. Ihre Bedeutung für eine Volkswirtschaft erlangt die Verkehrsinfrastrukturpolitik aus dem Umstand, dass die Leistungen der Verkehrsinfrastruktur überwiegend als Vorleistungen in die Investitions- und Konsumgüterproduktion und -verteilung einfließen. Sie bestimmt damit das Transaktionsniveau einer Volkswirtschaft wesentlich.

    2. Gegenstand: Die Verkehrsinfrastrukturpolitik umfasst Planung, Realisierung, Betrieb, Bereitstellung und Finanzierung der Infrastruktur. Während in der Vergangenheit alle Bereiche vielfach durch staatliches Handeln gekennzeichnet waren, zwingen Begrenzungen der öffentlichen Haushalte sowie die damit einhergehende Notwendigkeit von Effizienzsteigerungen, aber auch Kapazitätsengpässe der öffentlichen Verwaltung zu alternativen Lösungsansätzen. So können mit der Planung der Verkehrswege inzwischen auch private Planungsbüros beauftragt werden; Bau und Ausbau der Verkehrswege erfolgt weitgehend durch private Unternehmen. Selbst zur Finanzierung der Infrastruktur wird privates Kapital herangezogen, mit Betrieb und Bereitstellung sind private Unternehmen betraut. Diskutiert wird auch die Möglichkeit, vorhandene Infrastruktur an Private zu verkaufen und zurück zu leasen oder diesen die Bereitstellung überhaupt zu überlassen. Damit der Staat sich seiner hoheitlichen Aufgabe, die Mobilität von Personen und Gütern zu sichern, nicht entzieht, kommt es hier auf die Ausgestaltung der Verträge mit den privaten Betreibern an; damit sich die Investition für die Privaten rechnet, gilt es, adäquate Modelle der Einnahmenerzielung zu entwickeln. Unter dem Begriff des Road Pricing sind verschiedene derartige Modelle entwickelt worden und bereits im Einsatz. Das System der Trassenpreise der Deutschen Bahn AG ist ein Ansatz, auch für die Benutzung der Schiene marktgerechte, nicht -diskriminierende Entgelte zu entwickeln.

    3. Zuständigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland: Für die Verkehrsinfrastruktur sind

    entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland

    die Gebietskörperschaften in unterschiedlichem Maße verantwortlich. Soweit es sich um die Schieneninfrastruktur der Deutschen Bahn AG handelt, fällt sie in den Zuständigkeitsbereich des Bundes, wobei sich das zuständige Eisenbahn-Bundesamt bei einer Verringerung der Kapazitäten allerdings mit den Ländern ins Benehmen zu setzen hat. Soweit es sich um nichtbundeseigene Eisenbahngesellschaften handelt, fällt die Zuständigkeit für die Schieneninfrastruktur auf die Länder. An der Zuständigkeitsregelung wird sich durch die Eisenbahnreform nach den bislang vorliegenden Plänen grundsätzlich nichts ändern, auch wenn die Netzgesellschaft formal in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, an der der Bund jedoch mehrheitlich beteiligt bleiben wird. Im Rahmen der Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs, d.h. dessen Ausgliederung aus dem Bereich der Deutschen Bahn AG und Verlagerung in den Aufgabenbereich der Länder, ist eine Verschiebung der Zuständigkeit für Netzteile zu den Ländern und Kommunen möglich.

    Für Bau, Erhalt und Regelung der Nutzung der Wasserstraßen ist ebenfalls der Bund zuständig, soweit es sich um Bundeswasserstraßen handelt. Hierunter fallen die Seeschifffahrtsstraßen und die Binnenwasserstraßen, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen; letztere sind abschließend als Anlage zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) aufgeführt. „Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren” (§ 4 WaStrG). Hafenanlagen können sich im Eigentum von Bund, Ländern oder Kommunen befinden, wobei sowohl bei den See- als auch bei den Binnenhäfen der Einfluss der Länder und Kommunen dominiert; sie können an Private verpachtet sein. Da Wasserstraßen für verschiedene Zwecke genutzt werden können

    neben der Beförderung von Personen und Gütern dienen sie der regionalen Wirtschaftsförderung, der Wasserwirtschaft, der Energieerzeugung, der Erholung etc.

    werden Investitionsvorhaben in Bundeswasserstraßen regelmäßig vom Bund und den betroffenen Ländern anteilmäßig finanziert.

    Im Bereich der Straßen ist der Bund für die Bundesfernstraßen zuständig. Hierunter fallen die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen. Sie dienen dem internationalen, dem nationalen und dem überregionalen Verkehr. Auch wenn der Bund Eigentümer der Bundesfernstraßen ist, so wirken die Länder doch bei Planung, Bau, Verwaltung und Finanzierung dieser Straßen mit. Entsprechend ihrer räumlich abgestuften Bedeutung fallen die Landstraßen in die Kompetenz der Länder, die Kreisstraßen in die der Kreise und die Gemeindestraßen in die der Kommunen.

    4. Europäische Union: Der Vertrag von Maastricht hat die Zuständigkeiten der EU für die Verkehrsinfrastruktur ausgeweitet. V.a. bei der Definition, Planung und Finanzierung der Transeuropäischen Netze wird sie zukünftig ein stärkeres Mitspracherecht einfordern.

    Vgl. auch Verkehrspolitik.

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