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Vermietung und Verpachtung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Steuerrecht

    Allgemeines

    Miete, Pacht.

    Steuerrecht

    1. Einkommensteuer: Einkünfte.

    2. Umsatzsteuer: a) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und ihrer Teile, z.B. von Wohnungen und einzelnen Räumen, ist umsatzsteuerfrei. 
    b) Umsatzsteuerpflichtig ist u.a. die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, sodass z.B. das Entgelt für einen einschließlich Bestuhlung und Vorführeinrichtung vermieteten Saal in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt wird.
    ) Wird gleichzeitig mit der Vermietung eines Grundstücks ein Recht eingeräumt, z.B. einer Straßenbahn zur Benutzung von Straßen und Plätzen unter Einräumung einer entsprechenden Konzession, so muss das Entgelt ebenfalls zerlegt werden.-d) Räumt der Vertrag lediglich ein Recht ein, z.B. Unterstellen eines Wagens in einer Großgarage, dann ist das hierfür gezahlte Entgelt voll umsatzsteuerpflichtig.
    e) Die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung (z.B. Gaststätten, Hotels) ist umsatzsteuerpflichtig.
    f) Entgelte für die Vermietung und Verpachtung von beweglichen Gegenständen unterliegen stets der Steuerpflicht.
    g) Die kurzfristige (weniger als sechs Monate) Vermietung von Campingplätzen ist stets steuerpflichtig sowie seit dem 1.1.1992 generell auch die Vermietung und Verpachtung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (z.B. Parkplätze, Garagen). -h) Umsatzsteuerlich schließt die steuerfreie Vermietung und Verpachtung den Vorsteuerabzug aus. Deshalb kann der Vermieter oder Verpächter gemäß § 9 UStG bei Vermietung und Verpachtung an Unternehmer auf die Steuerfreiheit verzichten und die Regelbesteuerung wählen. Zusätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass das vermietete Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet wird oder werden soll, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 II UStG, vgl. die Übergangsregelungen für Altgebäude nach § 27 II UStG).

    3. Andere Staaten der EU: die Rechtslage bez. der Steuerbefreiung ist dort im Grundsatz dieselbe, allerdings dürfen die Einzelheiten für die Option zur Steuerpflicht in jedem Land individuell festgelegt werden.

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