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Versicherung
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Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftlich
Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit.
Rechtlich
Weder im Zivilrecht noch im Aufsichtsrecht (Versicherungsaufsicht) ist Versicherung gesetzlich definiert. Auch eine Koordinierung in den europäischen Richtlinien ist unterlassen worden. Offenbar sollte die Entwicklung nicht durch gesetzliche Festschreibung des Versicherungsbegriffs eingeengt werden. Andererseits braucht die Aufsichtsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ihrer Tätigkeit eine Definition, die sie ihrer Arbeit zugrunde legen kann. Schließlich hängt vom Versicherungsbegriff ab, ob ein Unternehmen der Versicherungsaufsicht unterliegt oder nicht, ob es sich strafbar macht, wenn es keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb hat etc. Die Behörde hat diese Definition in der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG v. 29.9.1992, VersR 1993 S. 1217) gefunden, die sie ihrer Praxis zugrunde legt.
Rechtsprechung
Nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen versprochen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Diese Definition wird vom Gericht dahingehend ergänzt, dass Vereinbarungen kein Versicherungsgeschäft sind, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten (z.B. ist ein Vertrag über eine Garantieverlängerung beim Kauf einer Waschmaschine als Nebenabrede zum Kaufvertrag zu werten und daher kein eigenständiger Versicherungsvertrag). Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt und ob es sich damit um ein Versicherungunternehmen handelt oder nicht, entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung ist für andere Verwaltungsbehörden bindend (§ 4 VAG).
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