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Versicherungsanstalt
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öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt; 1. Begriff: Versicherungsgesellschaft, die durch einen Hoheitsakt (Landesgesetz oder landesrechtliche VO) oder mit Genehmigung des Hoheitsträgers von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst oder unter ihrer maßgeblichen Mitwirkung oder von Zweckverbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften errichtet worden ist. Das Arbeitsgebiet der Versicherungsanstalt erstreckt sich i.d.R. nur auf einzelne Städte oder Länder.
2. Arten: a) Zwangsanstalten: Zwang zur Versicherung, und zwar nur bei der Versicherungsanstalt kraft Zwangsrechts (z.B. Gebäude-Feuerversicherung in einzelnen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland; bei einigen Versicherungsanstalten bestehen nur für bestimmte Versicherungszweige oder Versicherungsnehmergruppen Zwangsrechte.
b) Monopolanstalten: kein Versicherungszwang, aber wenn, dann nur bei der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt; verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Versicherungsmonopols umstritten.
c) Wettbewerbsanstalten: stehen im freien Wettbewerb mit den privaten Versicherungsunternehmen; bilden heute z.T. mit privaten Versicherern konzernähnliche Zusammenschlüsse.
3. Steuerliche Behandlung: Versicherungsgesellschaft.
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